Rechtsberatung
: Dubai : Emirate
Rechtsanwaltskanzlei ::
Unsere
Arbeitsweise
Soll
ein arabisches Unternehmen von einem deutschen Konzern
erworben werden oder umgekehrt, beginnt die Beratung weit im Vorfeld des
Erwerbs der Gesellschaftsanteile. Wir entwickeln mit dem Mandanten
taktische Verhandlungskonzepte und die Vertragsgestaltung. Die Gespräche
mit dem Verkäufer werden abgesichert über Vertraulichkeits- und
Exklusivitätsabreden.
Während
Wirtschaftsprüfer die Aufwands- und Ertragsstadien analysieren, führen
wir die Due Diligence, die juristische Unternehmensbewertung, durch.
Gleichzeitig arbeiten unsere arbeitsrechtlichen Rechtsanwälte an
den individual- und kollektivrechtlichen Auswirkungen. Parallel
konzipieren unsere Unternehmensberater den Unternehmenskaufvertrag.
Aufwendig wird in vielen Texten niedergelegt, unter welchen
Voraussetzungen der Verkäufer dem Käufer Gewährleistung schuldet.
Wenn
die Rechtsanwälte des Käufers in ihrer anderweitigen
Kontinentarbeitszeit mit unseren Anwälten verhandeln, passen wir
unseren Bürobetrieb an die Zeitverschiebung an.
Unser Rechtsmanagement
Rechtsmanagement statt Einzelfallberatung
hilft Chancen zu erkennen, Perspektiven
aufzuzeigen und Konflikte zu vermeiden. Das Ziel unserer
Rechtsberatung und -betreuung ist es, im Vorfeld Rechtsprobleme zu
vermeiden oder aber die Interessen unserer Mandanten auch gerichtlich
durchzusetzen. Fachliche Spezialisierung und persönlicher Einsatz in
einem überschaubaren Team tragen dazu bei, diese Ziele zu verwirklichen
und zu erreichen. Dabei versprechen wir Ihnen nicht das Blaue vom
Himmel, sondern legen Ihnen schnörkellos dar, wie die Rechtslage ist.
Die oberste Maxime heißt: Beratung "bevor das Kind in den Brunnen
gefallen ist". Dabei gilt: Wir bohren nach, denn besser wir sind
mal unbequem und stellen Ihnen unangenehme Fragen, als dass dies andere
tun. Darum bieten wir: Kreative Beratung mit Gewicht auf kostengünstiger
Rechtsstreitvermeidung.
Das Vertrauen
Wir
vertreten Ihre Interessen unabhängig von Weisungen Dritter. Ihre
Informationen behandeln wir streng vertraulich. Selbst wenn wir als
Zeugen benannt werden, bleibt diese Vertraulichkeit gewahrt, denn wir
sind nicht nur gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, sondern
haben auch ein gesetzlich garantiertes Aussageverweigerungsrecht. Die
Pflicht und das Recht zur Verschwiegenheit bestehen selbstverständlich
auch nach Beendigung des Mandats fort. Dies gilt auch für das von uns
beschäftigte Personal.
Als
unabhängige Organe der Rechtspflege haben wir - als Rechtsanwälte -
neben Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden eine
gleichberechtigte Stellung und sind auch diesen gegenüber frei und
unabhängig. Natürlich gehören die Beachtung der Gesetze und der
anwaltlichen Berufspflichten zu den Spielregeln unserer Berufsausübung.
Dabei ist auch selbstverständlich, dass wir keine Aufträge
entgegennehmen dürfen, die Ihren persönlichen Interessen im
Zusammenhang mit dem Mandat zuwiderlaufen.
Die Methode unserer Tätigkeiten
Unsere juristischen Tätigkeiten sind - gerade darin
liegt der besondere Reiz unseres Berufs - überaus mannigfaltig.
Allgemein lassen sich die folgenden drei Schwerpunkte nennen:
1.
Vertretung in Prozessen und vor Behörden
Wir verstehen unsere anwaltliche Aufgabe zunächst und vor allem als
gestaltende Beratung. Unsere Dienstleistung zielt nicht jedes Mal auf
prozessuale Auseinandersetzung. Im Gegenteil, wir bemühen uns vielmehr,
Rechtsstreitigkeiten möglichst zu vermeiden.
Oft
ist jedoch eine streitige Auseinandersetzung unvermeidbar. Hier helfen
wir bei der Streitvorbereitung und erteilen Rechtsrat. Wir klären ab,
mit welchem Rechtsbehelf innerhalb welcher Frist Ansprüche vor Gericht
oder Behörden geltend gemacht werden müssen. Natürlich helfen wir
auch, wenn Ansprüche abgewehrt oder Positionen verteidigt werden müssen.
Anwaltlicher
Beistand ist schon deshalb ratsam, weil die verschiedenen arabischen
Prozessordnungen (etwa in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen) für
Außenstehende - meistens auch für deutsche Rechtsanwälte - nur schwer
durchschaubar sind.
Allgemein führen wir für unsere
Mandanten Verfahren bei Gerichten und Behörden im arabisch-deutschen
Raum. Bei Prozessen außerhalb dem arabisch-deutschen Geschäftsfeld,
wie zum Beispiel arabisch-außereuropäische oder arabisch-amerikanische
Geschäftsbeziehungen, übernehmen wir gegebenenfalls die
schriftliche Vorbereitung und reisen auf Wunsch auch zu den
Verhandlungsterminen.
2.
Beratung
Ebenso wichtig wie die Vertretung in Prozessen und vor Behörden ist die
Beratung. Hierzu gehört es, rechtliche Strategien zur Erreichung
unternehmerischer oder privater Ziele zu entwickeln und diese
durchzusetzen.
Wir
beantworten hierbei insbesondere die Frage, ob und welche Ansprüche aus
einem bestimmten Sachverhalt abgeleitet werden können. Dieser
Sachverhalt ist in jeder möglichen Richtung zu erörtern. Dabei kann
sich auch ergeben, dass Ansprüche erst durch die Ausübung eines
Gestaltungsrechts begründet werden müssen (etwa ein Anspruch auf
Kaufpreisrückzahlung durch die Anfechtung des Kaufvertrags). Umgekehrt
kann ein solches Gestaltungsrecht auch der Abwehr von Ansprüchen
dienen, etwa die Anfechtung der Abwehr eines noch nicht erfüllten
Kaufpreisanspruchs.
Wir beraten, konzipieren und verhandeln in arabischer,
deutscher, englischer, einige Anwälte auch in spanischer
und französischer sowie taiwanesischer Sprache.
3.
Streitschlichtung
Ein Rechtsstreit hinterlässt oft Wunden; auch dauert er nicht selten
lang und verursacht allemal Kosten. Daher ist es am besten, ihn ganz zu
vermeiden. Dazu können wir helfen, wenn man uns rechtzeitig heranzieht.
Wichtig
ist beispielsweise, Rechtsgeschäfte so abzufassen, dass diese nicht nur
den Wünschen der Beteiligten und dem zwingenden Recht des jeweiligen
arabischen Staates Rechnung tragen. Vielmehr sollen sie auch
eindeutig formuliert sein und die möglichen Komplikationen so klar berücksichtigen,
dass später kein Streit entstehen kann. Als derart zu gestaltende
Rechtsgeschäfte kommen insbesondere Verträge und Testamente in
Betracht, aber etwa auch Allgemeine Geschäftsbedingungen als Vorstufe
zu späteren Verträgen.
Wir sind stets bemüht, kostenträchtige Gerichtsverfahren durch außergerichtliche
Anstrengungen zu vermeiden. Ein Prozess durch alle Instanzen kann Jahre
in Anspruch nehmen. Hinzu kommt, dass eine rasche Realisierung der
berechtigten Forderung durch die enorm langen Vollstreckungszeiten verzögert
wird.
Von
daher versuchen wir immer, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen
ist und wir erst im nachhinein hinzugezogen werden, mit der Gegenseite
eine einvernehmliche Lösung zu finden. Selbst wenn das unmittelbare
Gespräch nicht zur gütlichen Einigung führt, ist der für beide
Seiten belastende Gang zum Gericht nicht die einzige Alternative. Der
Versuch, mit Hilfe einer neutralen dritten Person zu einer Verständigung
zu kommen, sollte in vielen Fällen unternommen werden.
4.
Musterbeispiel: Vergleich
Häufig
ist ein schneller Vergleich zu akzeptablen Bedingungen
interessengerechter, als ein langandauernder, nie enden wollender
Gerichtsprozess.
Gerade
in wirtschaftsrechtlichen aber auch beispielsweise in vielen
schadensersatzesrechtlichen Verfahren bis hin zu vertraglichen
Leistungsstörungsklagen oder gar Beleidigungsprozessen wird
klar, dass es besser ist, nach außergerichtlichen kompromisshaften Lösungen
zu suchen.
Sofort den Rechtsweg zu beschreiten, an dessen Ende zwar ein Urteil, häufig
aber nicht der erhoffte Prozessgewinn steht, da man nur allzu oft der
Willkür der Richter und deren Tageslaune ausgeliefert ist, macht nur
selten Sinn.
Hier
ein Beispiel für eine gütliche Einigung, die schriftlich festgehalten
wird:
Vergleich
Mustermann- Vertragspartner zu 1) –
und
Musterfrau- Vertragspartner zu 2) –
§1
Die
Vertragspartner vertreten unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich ...
§2
Zur abschließenden Erledigung dieser Angelegenheit schließen die
Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen und
damit jeweils ohne Anerkennung einer dahingehenden Rechtspflicht und
ohne präjudizierende Wirkung für zukünftige gleiche oder
vergleichbare Fälle zur Vermeidung eines Rechtsstreites folgenden
Vergleich:
1.
Die Vertragspartnerin zu 2) zahlt an den Vertragspartner zu 1) $ ... ,
und zwar durch Überweisung auf dessen Konto bei der Musterbank mit der
Konto - Nr.: ... zu der BLZ ...
2.
Diese Summe ist zum ... fällig und ab diesem Zeitpunkt mit ... Zins
p.a. zu verzinsen.
3.
Der Vertragspartnerin zu 2) bleibt nachgelassen, diesen Betrag in
monatlichen Raten von $ ..., und zwar jeweils zum ... eines Monats zu
zahlen, beginnend mit dem ...
4.
Hat die Vertragspartnerin zu 2) durch Leistungen, die über die nach
Ziffer 3 erforderlichen Raten hinausgehen, bis zum ... $ ... gezahlt,
verzichtet der Vertragspartner zu 1) auf den weitergehenden Betrag. Die
Vertragspartnerin zu 2) nimmt bereits jetzt diesen Verzicht an.
5.
Kommt die Vertragspartnerin zu 2) mit einer Rate länger als 10 Tage in
Verzug, wird sofort der gesamte Restbetrag fällig. Der Verzicht gem.
Ziffer 4 entfällt.
6.
Mit der vorstehenden Regelung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche
der Vertragspartner aus der Angelegenheit gem. § 1 erledigt.
7.
Jeder Vertragspartner trägt seine eigenen Kosten und Auslagen.
Musterstadt, den ...
Unterschrift Vertragspartner zu 1)
Unterschrift zu Vertragspartnerin zu 2)
Für
weitere Fragen zu unseren Beratungsleistungen im Bereich der arabisch-deutschen
Geschäftsbeziehungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr
Kontakt zu uns: rechtsberatung@almontasser.com
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