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Dubai Rechtsanwalt : Honorare & Kosten : Wenn Sie an uns ein Mandat herantragen wollen, sollen
Sie auch wissen, wie sich unsere Kosten zusammen setzen und welche
Besonderheiten das Vorhandensein einer Rechtsschutz-Versicherung mit
sich bringt.
Anwälte gelten als teuer. Doch hier haben viele ein völlig
falsches Bild. Denn: Anwalts-Honorare halten sich im Rahmen. Prinzipiell
haben sich Anwälte nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung zu richten.
Darin findet sich ein Gebührensystem, wonach der Anwalt seine Vergütung
ohne Rücksicht auf den Erfolg seines Wirkens erhält. An welchen Maßstäben
aber orientiert sich die Höhe des Entgelts?
Als
Faustregel gilt: Bei Gerichtsverfahren (außer bei Strafsachen) bestimmt
der jeweilige Geschäftswert, Streitwert oder Gegenstandswert die
Kosten. Für außergerichtliche Leistungen bemisst sich das Honorar nach
der Bedeutung der Sache, aufgewandter Arbeitszeit, Schwierigkeitsgrad
und nach der finanziellen Situation des Klienten. Wer eine
Rechtsschutzversicherung - insbesondere mit internationaler Berücksichtigung
hat, braucht sich um die anfallenden Kosten meist überhaupt keine
Gedanken zu machen. Wir klären für Sie, ob und in welchem Umfang Ihr
Versicherungsschutz zum Tragen kommt.
Wir rechnen unsere jeweiligen Leistungen also
differenziert ab. Niemand wird über den Tisch gezogen. Uns ist klar:
Nur wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind und auch unsere
Rechnung akzeptieren, werden Sie unseren Rat wieder in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Anwaltsgebühren ab dem
Zeitpunkt anfallen, in dem Sie unsere Dienste in Anspruch nehmen.
Bereits eine erste - wenn auch bloß fernmündliche - Besprechung löst
eine Gebühr aus, die sogenannte Ratsgebühr. Wenn Sie als Mandant
erstmalig einen Rat in einer neuen Angelegenheit wünschen, ist diese
Ratsgebühr auf $350,00 begrenzt (hinzu kommen dabei nur noch Auslagen).
Damit soll es Ihnen möglich sein, sich rasch und preislich noch
erschwinglich zu erkundigen, ob in Ihrem Fall eine Beratung oder
Vertretung nötig erscheint.
Allgemein noch folgendes: Wenn ein Rechtsstreit nicht vermieden werden
konnte, hat der Verlierer die Gerichtskosten und seine eigenen
Anwaltskosten zu tragen und im Regelfall die Anwaltskosten der
Gegenpartei zu erstatten. Für letzteres gelten einige Ausnahmen, z.B.
in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.
Auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen kann
Ihr Gegner verpflichtet sein, Ihre Anwaltskosten zu erstatten. Erleidet
jemand z.B. schuldlos einen Verkehrsunfall, so ist er so zu stellen, wie
er ohne diesen stehen würde. Zu ersetzen sind auch notwendige Kosten
der Rechtsverfolgung, mithin grundsätzlich auch die Kosten, die dadurch
entstehen, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet
wird. Es kommt darauf an, wie ein vernünftig handelnder Geschädigter
sich verhält. Er wird nicht in der Lage sein, wenn sein Pkw beschädigt
ist, den Minderwert oder, wenn er verletzt ist, seinen
Schmerzensgeldanspruch zu bemessen. Hier ist stets anwaltlicher Rat
gefragt, so dass die Anwaltskosten von der gegnerischen
Haftpflichtversicherer erstattet werden müssen.
Fragen Sie uns am besten gleich zu Beginn einer
Beratung nach den voraussichtlichen Kosten. Das ist für Sie ein Stück
Sicherheit und für uns selbstverständlich.
Oft unverzichtbar: Die
Honorarvereinbarung
In den Fällen, in denen sich abzeichnet, dass
wir mit dem gesetzlichen Gebührenaufkommen nicht kostendeckend arbeiten
können, verständigen wir uns mit unseren Kunden zumeist darauf, eine
Abrechnung nach Arbeitszeit vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere
Angelegenheiten mit kleineren Streitwerten und/oder mit einem hohen
Arbeits- und Zeitaufwand (etwa im Rahmen von komplizierten
Vertragsausarbeitungen und Gutachten, oder im Verwaltungsverfahren).
Durch ein Zeithonorar wird Fairness und ein angemessenes Verhältnis von
Leistung und Gegenleistung sichergestellt. Die Honorarvereinbarung macht
die Kosten nachvollziehbar und kontrollierbar.
Einen anderen Weg der Honorarvereinbarung beschreiten
wir bei ständiger Betreuung des Mandanten: Bei einer länger
andauernden Beratungstätigkeit, so etwa, wenn uns die laufende
Rechtsberatung in allen Firmenangelegenheiten auf einen längeren
Zeitraum übertragen wird, kalkulieren wir - in beiderseitigem Einverständnis
- unser Beratungshonorar alternativ als Festpreis, also unabhängig von
der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit. Das bewahrt unsere Kunden
vor unangenehmen Überraschungen und macht jede anwaltliche Betreuung für
sie von vornherein zu einer genau berechenbaren Größe.
Im übrigen halten wir es auch in Strafsachen für
sinnvoll, Pauschalgebühren für bestimmte, vorher klar umschriebene Tätigkeiten
zu vereinbaren. Die sorgfältige Bearbeitung von Strafsachen ist häufig
mit einem sehr hohen Zeitaufwand verbunden, so dass es für beide
Parteien sachgerecht ist, ein Festhonorar zu vereinbaren.
Eine Vergünstigung der besonderen Art gibt es beim
Forderungseinzug/Inkasso zu beachten: Wenn in diesem Bereich an uns
Serienmandate von Großgläubigern herangetragen werden, können wir
u.U. Vergütungen vereinbaren, die sogar niedriger als die gesetzlichen
Gebühren sind. So können wir bei einer Vertretung im gerichtlichen
Mahnverfahren und/oder in Zwangsvollstreckungsverfahren mit unserer
Klientel vereinbaren, dass wir - wenn beim Gegner der Anspruch des
Auftraggebers auf Erstattung der Anwaltskosten nicht beigetrieben werden
kann - einen Teil dieses Erstattungsanspruches an Erfüllungs- Statt
annehmen werden. Auf diesem Wege können wir dem Mandanten einen
Nachlass für den Fall gewähren, dass sein Anspruch auf Erstattung der
Anwaltskosten gegenüber dem Schuldner - derzeit - nicht beitreibbar
ist. Das verbleibende von dem Mandanten zu zahlende Honorar muss jedoch
in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und
Haftungsrisiko unseres Büros stehen.
Was kostet nun die Inanspruchnahme unserer Hilfe
konkret? Darüber lässt sich pauschal keine Aussage treffen. Die
Zusammenarbeit im allgemeinen wie auch die Lösung von Einzelproblemen
im besonderen kann von uns jeweils nur individuell kalkuliert werden. Maßgebend
sind dabei vor allem Zeitaufwand sowie Spezialität der Rechtsmaterie.
Um Ihnen ein verbindliches Angebot machen zu können, sollten Sie sich
mit uns in Verbindung setzen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne ausführlich
Rede und Antwort.
Lohnt
sich der Forderungseinzug durch gewerbliche Inkassobüros? Bevor Sie zur Forderungsbeitreibung ein teures
Inkassobüro einschalten, überlegen Sie bitte folgendes: Die Kosten von
Inkassobüros schwanken erheblich. Zu den reinen Beitreibungskosten
kommen häufig noch Mitgliedsbeiträge in beträchtlicher Höhe. Die
Kosten eines Anwaltes sind in der Rechtsanwaltsgebührenordnung
festgeschrieben und richten sich nach dem Wert der Forderung. Für eine vorgerichtliche
Mahnung über eine Summe von beispielsweise $ 1000,00 erhält ein Anwalt
eine 7,5/10 Gebühr, mithin $ 67,50 plus Mehrwertsteuer und
Auslagenpauschale.
Zahlt der Schuldner auf die Mahnung nicht, muss ein gerichtliches
Mahnverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels durchgeführt
werden. Spätestens jetzt muss das Inkassobüro aus gesetzlichen Gründen
zusätzlich einen Rechtsanwalt hinzuziehen, den Sie ebenfalls bezahlen müssen.
Warum also nicht gleich von Anfang an zum Anwalt Ihres Vertrauens, den
Sie bei Problemen sofort um eine professionelle Rechtsberatung bitten können?
Zu den Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren: Das
anfallende Honorar wird entsprechend nur dann in Höhe der gesetzlichen
Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, so
dass dem Auftraggeber effektiv keine Kosten entstehen. Inwieweit
Anwaltsgebühren anfallen, wenn diese von der Gegenseite nicht erstattet
werden (können), kann individuell vereinbart werden. Dies ist abhängig
von der Höhe der einzelnen Forderungen und dem Auftragsvolumen.
Die aus der Forderungsbeitreibung erlösten Gelder
werden zur Überprüfung auf unser Kanzleikonto vereinnahmt und dann an
Sie sofort weitergeleitet. Je nach vorheriger Absprache erfolgt eine
Verrechnung gegen verauslagte Kosten oder angefallene Gebühren.
Grundlage
für die Berechnung unseres Beratungshonorars sind die für die
zu besetzende Position veranschlagten Gesamtbezüge (Fixum und
erfolgsabhängige Vergütung) des ersten Jahres. Die Höhe dieser Bezüge
wird zwischen E3-Consult und dem Auftraggeber vor der Auftragserteilung
gemeinsam abgestimmt. Sollten sich Abweichungen von der festgelegten Höhe
ergeben, z.B. weil der/die Kandidat/in aufgrund zusätzlicher
Qualifikationen höhere Bezüge aushandelt, wird das Beratungshonorar
entsprechend angepasst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen uns
und dem Auftraggeber schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen
wurde.
Das
Anwalts-Beratungshonorar ist grundsätzlich nicht erfolgsabhängig.
Sollte sich entgegen unserer bisherigen Erfahrung herausstellen, dass
der Beratungsauftrag nicht in dem angegebenen Zeitraum von 3 Monaten
ausgeführt werden kann, verpflichten wir uns zur Fortsetzung der Suche,
bis unser Auftraggeber den Auftrag als erfüllt ansieht.
Sollte
der Kandidat innerhalb der Probezeit
begründet das Unternehmen verlassen, bieten wir eine erweiterte Suche
innerhalb des geschlossenen Vertrages an. In diesem Fall erfolgt keine
Erhöhung des Beraterhonorars.
Aufwendungen,
die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden gesondert
in Rechnung gestellt.
Das
Honorar ist wie folgt fällig:
Erstes
Drittel: Bei
Auftragserteilung
Zweites
Drittel: 30 Tage nach
Auftragserteilung
Letztes
Drittel: 60 Tage nach
Auftragserteilung
Aufwendungen
für Reisetickets, Park-, Taxi- und Telefongebühren, Übernachtungs-
und Verpflegungskosten sowie Ausgaben zur Bewirtung befragter Kandidaten
werden grundsätzlich mit Belegkopie monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer
in Rechnung gestellt. Eine sparsame Verwendung der Mittel ist für uns
verpflichtend.
Sämtliche
Honorare werden mit Rechnungslegung fällig.
Für
weitere Fragen zu unseren Beratungsleistungen und deren Honorare sowie
Kosten im Bereich der arabisch-deutschen Geschäftsbeziehungen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihr
Kontakt zu uns: info@almontasser.com
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